Gedanken zur Verwaltungsvorlage von mir

 

 

 

In der Stellungnahme vom 13.08.2003, unterzeichnet von Herrn Schultz, wird behauptet, dass die Fragestellung des Bürgerbegehrens nicht erkennen lässt, gegen welchen Ratsbeschluss sich das Bürgerbegehren richtet.

Diese grundsätzliche Aussage ist nicht haltbar. Der Abstimmungstext enthält nicht nur die Frage, ob der Ratsbeschluss vom 21.07.2003 aufgehoben werden soll, sondern der vollständige Satz lautet: " Soll der Verkauf von städtischen Anteilen an der EVO verhindert und dementsprechend der Ratsbeschluss vom 21.07.2003 aufgehoben werden?" Die Frage nach der Aufhebung des Ratsbeschlusses bezieht sich eindeutig auf den Verkauf von städtischen Anteilen an der EVO.

Des weiteren wird in der Stellungnahme der Verwaltung behauptet, dass das Bürgerbegehren unzulässig wäre, da es sich um einen sogenannten Konzeptionsbeschluss handeln würde. Auf ein Urteil  des OVG Rheinland - Pfalz vom 25.11.97 wird Bezug genommen. Dieser Bezug ist irrelevant, da Bürgerbegehren in den jeweiligen Ländern geregelt sind. Sie enthalten zudem teilweise gravierende Unterschiede. Abgesehen davon bezieht sich das OVG Urteil auf einen anderen Sachverhalt, der nicht vergleichbar ist.

In der Gemeindeordnung von NRW sind Konzeptionsbeschlüsse nicht von Bürgerbegehren ausgeschlossen.

Dass es sich bei dem Ratsbeschluss um eine Vorentscheidung handelt, geht aus dem Zitat in der Stellungnahme hervor, dass die Verwaltung beauftragt wird, "die notwendigen Verträge zum Verkauf der EVO - Anteile vorzubereiten". Genau gegen diese Vorentscheidung zum Verkauf der Anteile richtet sich der erste Halbsatz des Abstimmungstextes des Bürgerbegehrens: "Soll der Verkauf von städtischen Anteilen an der EVO verhindert  .... werden". Das Bürgerbegehren suggeriert nicht, dass es sich bei dem Ratsbeschluss bereits um einen vollzogenen Verkauf handelt, der rückgängig gemacht werden soll, sondern das Bürgerbegehren enthält eindeutig die Absicht, einen Verkauf zu verhindern. Aus diesen Gründen ist es nicht von Bedeutung, dass eine rechtsverbindliche Unterschriftsleistung noch vollzogen werden muss, um den Verkauf zu tätigen.

Um den Bürgerwillen, dokumentiert durch ein Bürgerbegehren, zum Ausdruck zu bringen, ist der mündige Bürger in NRW sogar auf einen sogenannten Konzeptionsbeschluss angewiesen, da ein Bürgerbegehren in NRW keine aufschiebende Wirkung hat. Das bedeutet z.B., dass wenn der Rat einen Verkaufsbeschluss fasst, er den tatsächlichen Verkauf einen Tag später durchführen kann, obwohl ein Burgerbegehren eingeleitet wurde. Dieser Sachverhalt konterkariert einen der Gründe, warum Bürgerbegehren vom Gesetzgeber eingeführt wurden.

Konzeptionsbeschlüsse eignen sich deshalb in NRW für den Bürger eher, rechtzeitig in den politischen Entscheidungsprozess einzugreifen.

Aus den oben aufgeführten Gründen ist die Darstellung unter a) Ratsbeschluss Nr. 5 nicht haltbar.

Zu b) Ratsbeschluss Nr. 6)

Am 03.06.2002 beschloss der Rat ein Konzept, das "szenarischen Charakter" hat (Drucksache B/02/2370). In diesem Konzept sind mögliche Maßnahmen aufgeführt, z.B. auch US-Leasing Geschäfte.

Der Punkt 6 des Ratsbeschlusses vom 21.07.2003 enthält lediglich eine Bestätigung von Eckpunkten im Falle eines Verkaufes und nicht die Bestätigung des Verkaufes. 

Die Aussage in der Stellungnahme, die Frist für die Einreichung des Bürgerbegehrens ist bereits durch den bestätigten Grundsatzbeschluss vom 03.06.2002 in Lauf gesetzt worden, entbehrt daher jeder Grundlage.

Deshalb  spielt Punkt 6 des Ratsbeschlusses zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bürgerbegehrens keine Rolle.

 

zu 3)

Der Kostendeckungsvorschlag des Bürgerbegehrens lässt eindeutig erkennen, dass die kurzfristigen Einnahmen den dauerhaften Einnahmen bei einem Nichtverkauf gegenübergestellt werden. Diese Überlegung geht auch aus der Begründung hervor.

Der Kostendeckungsvorschlag entspricht daher eindeutig den Bestimmungen der Gemeindeordnung

 

 

Zusammenfassend:

 

Die Stellungnahme der Verwaltung geht hauptsächlich davon aus, dass

- entweder die Bestimmtheit des Textes des Bürgerbegehrens nicht gegeben ist

- oder der Zeitpunkt falsch ist.

 

Tenor: egal was die Bürgerinitiative tut, ein Bürgerbegehren ist juristisch nicht haltbar.

 

Diese Grundsatzaussage der Verwaltung läuft darauf hinaus, ein entsprechendes Bürgerbegehren juristisch zu verhindern. Ein politischer Missbrauch der Verwaltung ist hier nicht auszuschließen.

 Der Text des Bürgerbegehrens hat klar und eindeutig zum Inhalt, den Verkauf von EVO Anteilen zu verhindern. Um diesen Verkauf ging es in der Ratssitzung vom 21.07.2003; sowohl die Beschlussvorlage als auch die Redebeiträge alle Fraktionen und Gruppen im Rat drücken dies eindeutig aus. Somit ist die Eindeutigkeit des Textes des Bürgerbegehrens in bezug auf die Ratssitzung vom 21.07.2003 eindeutig gegeben.

Sollte der Rat an der Stellungnahme der Verwaltung festhalten, sehen wir gute Gründe im Rechtsstreit den Bürgerentscheid einzufordern.